Masseneinwanderungsinitiative

Müller Karl J.
med. vet.
Bennenegg 1
6014 Luzern-Littau

​Mickeriger hätte der Beschluss der aussenpolitischen Kommission zur Masseneinwanderungsinitiative nicht ausfallen können.
Eigentlich weiss man ganz genau, dass „Brüssel“ keine eigenständige Regulierung der Zuwanderung zulassen möchte (der Verweis auf Behandlung im sog. gemischten Ausschuss folgt jeweils postwendend auf jeden neuen Vorschlag unsererseits).
Dass eine solche Prozedur gemäss dem vorliegenden Kommissionsbeschluss ungewiss und zeitraubend ist, hat schon das Unwesen mit der zeitlich begrenzten Ventilklausel gezeigt; irgendein  EU-Mitgliedland stellt sich am Schluss immer quer und blockiert oder verzögert einen nötigen Entscheid.
Wir müssen die EU endlich als jenes duale System begreifen, welches es darstellt: einerseits die politische Struktur mit Kommission, Ministerrat, EU-Parlament und andererseits dem EUGH, welcher zwar integraler Bestandteil dieser Union ist, aber eine unantastbare Eigenständigkeit besitzt.
Entscheide dieser Institution aufgrund irgendeiner Klage müssen von der gerügten Partei akzeptiert und umgesetzt werden.
Benützen wir endlich diese Erkenntnis und hören auf, in „Brüssel“ dauernd “lieb Kind“ zu spielen, und das Ende der „Bilateralen“ herbei zu jammern. Präsentieren wir der EU eine klare Umsetzungs-Lösung der Masseneinwanderungsinitiative mit dem Verweis auf eine Klage beim EUGH wegen Diskriminierung, falls sich das EU-Politestablishment querstellen sollte.
Der Umsetzungs-Beschluss der schweiz. Eidgenossenschaft zur Masseneinwanderungsinitiative lautet folgendermassen:
Die Schweiz akzeptiert, im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU, die Personenfreizügigkeit, wobei als Richtgrösse die jeweils höchste, prozentuale, jährliche Nettozuwanderung in irgendein EU-Mitgliedsland gilt.
Übertrifft die EU-Nettozuwanderung in die Schweiz diese Grösse regelmässig, regelt die Schweiz die darüber liegendeZuwanderung autonom. Die Schweizer Behörden, im Kontakt mit der Wirtschaft, kennen unseren Bedarf am besten und die sinnvolle Zuwanderung kann so auf möglichst einfache und transparente Weise organisiert werden, was zu allseitiger Rechtssicherheit führt.
Kernpunkt dieses Konzeptes:
Wenn die EU von uns, als sog. 3. Staat, eine höhere, Nettozuwanderung als in irgendein EU-Mitgliedsland fordert, diskriminiert sie uns.
Vorstellbar im Rahmen der autonomen Regulierung der EU-Zuwanderung sind grundsätzlich viele mögliche Varianten, von regionaler, flexibler Schutzklausel mit Inländervorrang bis hin zu einschneidenden Massnahmen im Bereich der sozialen Auffangnetze und dem Familiennachzug.

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